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Befreiung von der Verkaufssteuer beim Kauf von PV-Anlagen und den dazugehörigen Komponenten und Speichern.

zum 01.01.2023 tritt die Neufassung des JStG in Kraft, Vorgesehen ist die MwSt.-Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden in Deutschland installiert werden. Genau definiert sind diese im UST 2023 § 12 ABS. 3:
Hier finden Sie Gesetzestexte und FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

“(…) die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.”
Dementsprechend kann man bei Kauf von Solarmodulen und Lithium-Batterien davon ausgehen, dass diese unter die Befreiung fallen, sofern diese dem Betrieb einer Photovoltaikanlage dienen.
Die Befreiung gilt nicht für den Betrieb in Wohnmobilen, Kastenwägen oder anderen mobilen Einsatzorten.

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PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp sowie Speicher als Nebenleistung sind seit 1. Jänner 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall der Steuer gilt auch für Balkonkraftwerke mit einer gesamten Engpassleistung bis 35 kWp – also Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Das bedeutet: Für viele private PV-Anlagen sind keine Förderanträge mehr notwendig. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Jahre 2024 und 2025.

§ 28 Abs. 62 UStG, in dem diese genau definiert sind

* das erworbene Produkt auf oder an Gebäuden installiert wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von privaten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden, und die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 35 Kilowatt (Peak) nicht übersteigt oder nicht übersteigen wird.

Die Befreiung gilt nicht für den Betrieb in Wohnmobilen, Kastenwägen oder anderen mobilen Einsatzorten.

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